Satzung Gerresheimer Mädchen

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen: Gerresheimer Mädchen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Gerresheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums und Unterstützung von gemeinnützigen und sozialen Einrichtungen schwerpunktmäßig in Gerresheim.

Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch Organisation von Veranstaltungen z.B. Maifeier und Weihnachtsfeier oder Teilnahme am Veedelszug im Stadtteil Gerresheim sowie Kontaktpflege und Unterstützung von anderen gemeinnützigen Vereinen durch persönliche Hilfe oder Spenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Frau werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod eines Mitglieds oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.

Ein Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und nach Mahnung binnen einem Monat seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über diesen Ausschluss beschließt die Jahreshauptversammlung (vgl. § 7).

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist fällig und zahlbar innerhalb der ersten sechs Kalendermonate.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Sollte noch keine 1-jährige Mitgliedschaft bestehen, so sind anfallende Kosten für die Jahresfahrt und für das Wurfmaterial beim Veedelszug vom Mitglied anteilsmäßig selbst zu tragen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich möglichst im Juni statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand ist verpflichtet jederzeit eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.

In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme.

Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstands, Amtsdauer drei Jahre,
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen, Amtsdauer drei Jahre,
  4. die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  5. Ausschluss eines Mitglieds,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Auflösung des Vereins (vgl. § 10).

Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende 2. Vorsitzende

1. Kassiererin 2. Kassiererin

1. Schriftführerin 2. Schriftführerin

sowie mindestens einer und höchstens drei Beisitzerinnen.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis eine Nachfolgerin gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Jahreshauptversammlung zugewiesen sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die 1. Kassiererin und die 2. Kassiererin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstands-mitglieder vertreten, darunter die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, dass von der Sitzungsleiterin und der Protokoll-führerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Monats-Versammlung

Einmal im Monat findet für die Mitglieder eine Monats-Versammlung statt. Es ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Auf den Monats-Versammlungen können Abstimmungen über Angelegenheiten erfolgen, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder unter die Geschäftsführung des Vorstands fallen. Abstimmungsergebnisse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand muss die Abstimmungsergebnisse bei seinen Beschlussfassungen berücksichtigen.

Das Vereinsabzeichen ist zu jeder Monats-Versammlung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Im Gegensatz zur einfachen Mehrheit ist für die Auflösung eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gütigen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein.

Vollständige Neufassung der Satzung aufgrund Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 01.06.2006 nebst Änderung in § 3 aufgrund Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 21.06.2012.

Änderung in § 8 aufgrund Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 27.06.2019